Rezeptabrechnung

Am 13. Dezember 2018 hat der Nationalrat mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) die Zusammenführung der derzeit bestehenden Sozialversicherungsträger auf nur mehr fünf Sozialversicherungsträger unter einem Dachverband beschlossen. Die Strukturreform ist mit 1. Jänner 2020 gültig.

 

Die folgenden für die Rezeptabrechnung im neuen Jahr benötigten Änderungen wurden bereits zum Jahreswechsel Ende Dezember 2019 ausgeliefert:

Die Gebietskrankenkassen werden zur Österreichischen Gesundheitskasse

Die bisher 9 Gebietskrankenkassen werden offiziell zur »Österreichischen Gesundheitskasse« zusammengefasst. Die Aufteilung nach Bundesländern und die Krankenkassennummern bleiben erhalten. Die Bezeichnung ändert sich mit dieser Version von »GKK ...« zu »ÖGK ...«.

 

Die für Ihre Rezeptabrechnung wichtigste Änderung ist, dass mit Abrechnungsmonat Januar 2020 alle Rezepte, die vormals mit der jeweiligen Gebietskrankenkasse abgerechnet wurden, gemeinsam an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) des eigenen Bundeslandes abgerechnet werden. So wird zum Beispiel unabhängig davon, in welchem Bundesland Rezepte ausgestellt wurden, eine Apotheke in Wien mit der »ÖGK Wien« abrechnen und eine Apotheke in Tirol mit der »ÖGK Tirol«.

 

Resultierend daraus kann in der »Rezeptabrechnung« mit dieser Version und ab dem Abrechnungsmonat Januar 2020 auch nur noch in der »ÖGK« des eigenen Bundeslandes taxiert werden. Wie bisher schon bei den Krankenkassen der SVA wird der Versuch, die ÖGK eines anderen Bundeslandes für die Taxierung auszuwählen, mit einer Meldung unterbunden. Mit Bestätigung der Meldung wird dann automatisch die richtige Krankenkasse des eigenen Bundeslandes eingestellt.

     

Analog zu den Taxierungen werden auch Retaxierungen von Rezepten der Österreichischen Gesundheitskasse mit Abrechnungsmonat Januar 2020 an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) des eigenen Bundeslandes abgerechnet. Die Umstellung auf die richtige Krankenkassen erfolgt in der AIT2 Rezeptabrechnung dabei automatisch.

Die SVA werden zur SVS

Die jeweils 9 »SVA der gewerblichen Wirtschaft« bzw. »SVA der Bauern« bleiben mit den ihren Krankenkassennummern erhalten. Taxierung und Abrechnung bleiben wie bisher, sie werden lediglich von »SVA« zu »SVS« (Sozialversicherung der Selbständigen) umbenannt.

Die BVA werden umbenannt

Taxierung und Abrechnung an die beiden BVA (1058 und 1023) bleiben wie bisher. Auch hier ändert sich lediglich die Bezeichnung. Die »BVA Wien« (1023) wird zur »BVAEB-OEB (Bund)« und die »Va Österr. Eisenbahn B« zur »BVAEB-EB (Bahn)«.

Die Betriebskrankenkassen werden aufgelöst

Die 5 österreichischen Betriebskrankenkassen werden mit 1.1.2020 aufgelöst. Die Rezepte dieser Kassen werden zukünftig ebenfalls in der »ÖGK« des eigenen Bundeslandes taxiert und abgerechnet. In der Rezeptabrechnung können für die aufgelösten (gelöschten) Krankenkassen ab Abrechnungsmonat Jänner 2020 keine Rezepte mehr taxiert werden. Auch die Auswahl der Krankenkasse ist in der Taxierung ist nicht mehr möglich.

 

Retaxierungen von Rezepten der Betriebskrankenkassen werden mit Abrechnungsmonat Januar 2020 an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) des eigenen Bundeslandes abgerechnet. Einzige Ausnahme ist hier die (1082) BKK der Wiener Verkehrsbetriebe, deren Retaxierungen an die BVAEB-OEB (Bund) abgerechnet werden. Die Umstellung auf die richtige Krankenkassen erfolgt in der AIT2 Rezeptabrechnung automatisch.

Diskrepanzmeldung bei unterschiedlichen Krankenkassen

Unterscheidet sich die für einen Stammkunden hinterlegte Krankenkasse von der gerade in den Taxiereinstellungen der Rezeptabrechnung gesetzten Krankenkasse, weist eine Meldung auf diese Diskrepanz hin. Sie bietet an, entweder
 

die Krankenkasse im Kundenstamm anzupassen,

die gerade in den Taxiereinstellungen eingestellte Krankenkasse anzupassen

oder die Diskrepanz für die Taxierung des gegenständlichen Rezepts zu belassen.

 

Mit dieser Version wird diese Diskrepanzmeldung nicht mehr aufscheinen, wenn die betreffenden ÖGK oder SVS sich nur durch das Bundesland unterscheiden.